Unsere Satzung

Satzung Deutsche Schreberjugend Bundesverband e. V.

>>> Beschluss der Bundeskonferenz 2016 <<<

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Schreberjugend Bundesverband e. V.“, im folgenden „Verband“ genannt.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter dem Geschäftszeichen 95 VR 4943 Nz eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband bezeichnet sich in der Kurzform als SchrJ sowie Schreberjugend Bundesverband. Seine Farben sind „Grün-Weiß-Gelb“. Das Zeichen des Verbandes ist der grünende Baum.

§ 2 – Zweck des Verbandes

  1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von überregionalen Gruppierungen und Landesverbänden der Schreberjugend in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Verband hat den Zweck, die Kinder- und Jugendarbeit zu koordinieren und zu fördern sowie die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Deutschen Bundesjugendring e. V., im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. und gegenüber anderen Organisationen, Behörden und Einrichtungen der Jugendhilfe zu vertreten.

§ 3 – Aufgaben und Ziele

  1. Der Verband bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  2. Die Grundlagen seiner pädagogischen Aufgabe sieht der Verband in der Gemeinschaftserziehung. Er fördert auf Bundesebene insbesondere die außerschulische Bildung. Dieser pädagogischen Aufgabe dienen:
    1. die Durchführung von Maßnahmen zur politischen und sozialen Bildung, zur musisch-kulturellen Arbeit, zur internationalen Verständigung sowie auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes zur Entwicklung eines verstärkten Umweltbewusstseins,
    2. die Durchführung von Aktivitäten in den Bereichen Freizeitsport und Kinder- und Jugenderholung,
    3. die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Jugendgemeinschaften, insbesondere die Mitarbeit in den Jugendringen auf lokaler, Landes- und Bundesebene,
    4. die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. und dem Förderkreis der Deutschen Schreberjugend e. V.
  3. Im Rahmen seiner Ziele setzt sich der Verband insbesondere für einen besseren Schutz des Kindes und die Bereitstellung ausreichender Mittel für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen in Jugendgemeinschaften sowie für die Schaffung und Erhaltung von Freizeit- und Grünanlagen mit ausreichenden Spiel- und Erholungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche ein. Darüber hinaus setzt sich der Verband für den Schutz der Natur und die Schaffung und Erhaltung einer intakten Umwelt sowie einer Vielfalt kulturellen und interkulturellen Lebens ein.
  4. Die Arbeit des Verbandes ist auf Dauer angelegt und folgt den Prinzipien von Freiwilligkeit, demokratischem Handeln und gesellschaftlicher Mitbestimmung der/des Einzelnen sowie Selbstbestimmung und Selbstorganisation. Die Förderung ehrenamtlichen Engagements gehört zu den Grundsätzen des Verbandes.
  5. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann ungeachtet seiner Rechtsform jeder Zusammenschluss von Gruppierungen der Schreberjugend sein, der überregional tätig ist.
  3. Wo keine überregionalen Zusammenschlüsse möglich sind, können auf der Regionalebene tätige Gruppierungen der Schreberjugend, ungeachtet der Rechtsform, ordentliches Mitglied sein.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der unter Beifügung einer Satzung oder Ordnung an den Bundesvorstand zu richten ist.
  5. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  7. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Arbeit der Mitglieder erfolgt eigenständig. Sie darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes stehen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung und bei natürlichen Personen auch durch Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung hat bis zum 30. Juni eben dieses Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstandes aus dem Verbund ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Bundesvorstandes über den Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.
  5. Gegen den Beschluss gem. Abs. 4 kann das Mitglied Berufung einlegen. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des be-treffenden Mitglieds.
  6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verban-des verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Entscheidung der Mitgliederver-sammlung ist endgültig. Sie ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Bundesvorstand.

  1. Die Tätigkeit der Organe der Schreberjugend Bundesverband ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verband regelt die Erstattung von Auslagen (Fahrtkosten etc.) durch eine gesonderte Richtlinie. In Abweichung von § 40 BGB kann im Einzelfall vom Vorstand eine Erstattung in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung vereinbart werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes und den stimmberechtigten Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Revisor_innen sind beratende Delegierte. Die hauptberufliche Geschäftsführung gemäß § 30 BGB, Mitglieder von Fachausschüssen und durch den Bundesvorstand berufene Referent_innen haben beratende Stimme.
  2. Jedes ordentliche Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Delegierten.
  3. Stimmberechtigte Delegierte müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Die Teilnahme von Gast-Jugendlichen ist erwünscht und zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist vom Bundesvorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Bundesvorstand einzureichen. Diese Anträge sind allen Delegierten spätestens in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Aus besonderem Anlass kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Bundesvorstand oder auf Antrag von mehr als drei Zehntel ihrer Mitglieder einberufen werden. Beantragen mehr als drei Zehntel eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so ist diese innerhalb von 14 Tagen mit einer Frist von vier Wochen vom Bundesvorstand einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist.
  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Die Versammlungsleitung hat i. d. R. die/der Bundesvorsitzende inne. Bei deren/dessen Verhinderung eine_r der beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Auf Antrag wird vor Beginn der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung gewählt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Beratung der Berichte des Bundesvorstandes,der Fachausschüsse und der Revisor_innen,
    • Entgegennahme der Jahresabschlüsse,
    • Entlastung des Bundesvorstandes,
    • Wahl der Bundesvorstandsmitglieder und Wahl von mindestens drei Revisor_innen,
    • Beschlussfassung über Anträge,
    • Satzungsänderungen,
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    • Aufnahme von neuen Mitgliedern,
    • Ausschluss von Mitgliedern,
    • Berufung von Ehrenmitgliedern,
    • Planung der Verbandarbeit und Planung der Verwendung der Bundesmittel,
    • Endgültige Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Vorliegen einer Berufung.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Unter einfacher Stimmmehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sie werden nicht gezählt. Die Berechnung anderer Mehrheiten erfolgt entsprechend.
  9. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem zu wählenden Wahlausschuss übertragen, dem ebenfalls die Wahlmandatsprüfung obliegt.
  10. Der Bundesvorstand wird von den Delegierten der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Revisor_innen werden von den Delegierten der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt nach der Mitgliederversammlung und läuft bis zur Beendigung der folgenden Mitgliederversammlung, in der Wahlen stattfinden.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Zu Beginn ist ein_e Protokollführer_in zu wählen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführer_in zu unterzeichnen und innerhalb von acht Wochen an die Delegierten zu schicken. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von acht Wochen nach Absendung schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
  12. Die beim Bundesvorstand eingetroffenen Einsprüche sind allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretenden als geschäftsführender Vorstand. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein und können auch juristische Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer_innen zum Vorstand wählen.
  2. Der Bundesvorstand wird von den Delegierten der Mitgliederversammlung für jeweils eine Wahlperiode gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Bundesvorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied ernennen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  6. Der Bundesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er regelt seine Aufgabenverteilung und die Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit. Dem Bundesvorstand obliegt die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden im Rahmen des Stellenplanes und der tariflichen Bestimmungen. Der Bundesvorstand kann zur Führung der Geschäfte des Verbandes eine_n Geschäftsführer_in bestellen. Diese_r ist hauptamtlich tätig und ist dem Bundesvorstand verantwortlich. Er/sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bundesvorstands durch und nimmt beratend an deren Sitzungen teil. Der/die Geschäftsführer_in ist als besondere_r Vertreter_in des Verbandes nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt, in diesem Rahmen ist er/sie allein vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt der Vorstand durch eine Dienstanweisung.
  7. Beschlüsse des Bundesvorstands sind festzuhalten.
  8. Der Bundesvorstand kann Referent_innen für Fachaufgaben als beratende Mitglieder in den Bundesvorstand berufen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Für die ordentliche Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben, der jährlich zu entrichten ist.
  2. Die Finanzierung der Verbandsarbeit erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen insbesondere von Kleingärtnerorganisationen, Förderbeiträge, und aus öffentlichen Mitteln, insbesondere des Bundes bzw. Europa oder anderer Zuschussgeber.
  3. Sämtliche Zuwendungen sind ausschließlich bestimmungsgerecht zu verwenden.
  4. Auf der Mitgliederversammlung ist vom Bundesvorstand ein umfassender Finanzbericht vorzulegen.
  5. Die Kassenführung, Bücher und Belege des Verbandes sind mindestens einmal jährlich von mindestens zwei Revisor_innen zu prüfen. Scheidet ein_e Revisor_in vor Ablauf der Wahlperiode aus, so soll für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Revisor_innen haben gegenüber dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom geschäftsführenden Vorstand und den Revisor_innen zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösen des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Delegierten der Mitgliederversammlung möglich.
  2. Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator_innen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Verein „SOS-Kinderdorf e. V.“ (Steuer-Nr. 143/221/90140 beim Finanzamt München für Körperschaften), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht oder vom Finanzamt geforderten Änderungen, Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.
  2. Der Sinngehalt der Satzung darf dabei nicht verändert werden.
  3. Diese Satzung wurde von den Delegierten der Bundeskonferenz am 18.11.2016 beschlossen.